Zusammenfassung: Das LG Innsbruck befaßte sich mit der Frage, was unter Untreue im Sinne des AngG zu verstehen ist und welche Kriterien für die Entlassung wegen Untreue heranzuziehen sind. Weiters ging er in diesem Zusammenhang auf die Frage des Anspruches auf Urlaubersatzleistung ein.
Rechtsgrundlagen: § 27 Z 1 AngG