Zusammenfassung: In dieser Entscheidung äußerte sich der OGH zum durchgehenden Bestand eines Mindestlohntarifs, nämlich jenes für Hausbesorger/innen. Es wurden weiters die Fragen des Umfanges der KollV- Fähigkeit eines AG- Vereins, die Bemessung des Hausbesorgerentgelts, die Bedingungen für die Erlassung und das Erlöschen eines Mindestlohntarifs und die Bemessung für "andere Dienstleistungen" (Ortsgebrauch) behandelt. Eine abschließende Beurteilung der Entlohnansprüche war jedoch noch nicht möglich, weshalb der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen aufhob und die Sache an das Erstgericht zurückverwies. Mit Kommentar von Nora Melzer-Azodanloo, Karl-Franzens-Universität Graz