§ 4 BefristungsRV; RL 1999/70/EG
Der EuGH ging der Frage nach, was unter "Arbeitsbedingungen" im Sinne der Rahmenvereinbarung der Sozialpartner über befristete Arbeitsbeziehungen (BefristungsRV) zu verstehen ist. Weiters hielt er fest, daß das dort verankerte befristungsbezogene Diskriminierungsverbot hinreichend bestimmt und daher bei mangelnden innerstaatlicher Umsetzung unmittelbar anwendbar ist.