Zusammenfassung: In dieser Entscheidung bejaht der OGH zum ersten Mal die Möglichkeit von zwei ständigen Aufenthaltsorten. Ausschlaggebend ist der Wille des Versicherten, der deutlich zu erkennen geben muss, dass auch der zweite Wohnsitz tatsächlich als zweiter ständiger Aufenthaltsort angesehen wird und nicht nur vorübergehend benützt wird. Mit Kommentar von Alexander Kemetter, Universität Wien
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs 2 ASVG