Zusammenfassung: Im Rahmen dieser Entscheidung musste das Gericht darüber befinden, ob Währungsschwankungen, die dazu führen, dass die Bezieher ausländischer Renten, Entgelte in unterschiedlicher Höhe beziehen, einer Meldepflicht unterliegen.
Rechtsgrundlagen: § 298 Abs 1 ASVG