Zusammenfassung: Das OLG setzte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, ob für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ein eigenes Verfahren vorgesehen ist oder ob die Anerkennung ipso iure erfolgt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 IESG; § 240 KO