Art 3 Abs 1 InsolvenzRL 2002/74/EG
In dieser Entscheidung musste sich das Gericht mit einer spanischen Bestimmung auseinandersetzen, die besagt, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Vertrags nur dann insolvenzgesichert sind, wenn diese durch eine Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zuerkannt wurden; Abfindungen die jedoch auf einem außergerichtlichen Vergleich beruhen, sind jedoch nicht insolvenzgesichert.