Zusammenfassung: Das Gericht beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Frage, welche Voraussetzungen für das Zutreffen der Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte vom Geltungsbereich der Abschnitte II und IV des AÜG vorliegen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 4 AÜG