Zusammenfassung: Das Gericht beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Frage, unter welchen Bedingungen verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Lebensgefährt/inn/en als anspruchsberechtigte Angehörige zu beurteilen sind.
Rechtsgrundlagen: § 51d ASVG; § 123 Abs 7 ASVG