Zusammenfassung: Das ASG Wien hatte zu entscheiden, ob bei einem Anspruch bis 1000 ein vollständiges Beweisverfahren geboten ist.
Rechtsgrundlagen: § 273 ZPO
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Zusammenfassung: Das ASG Wien hatte zu entscheiden, ob bei einem Anspruch bis 1000 ein vollständiges Beweisverfahren geboten ist.
Rechtsgrundlagen: § 273 ZPO
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