Zusammenfassung: Das ASG Wien hatte zu entscheiden, was die rechtliche Konsequenz eines " Arbeitsverhältnisses" ist, bei dem vereinbart wird, dass zwar keine Arbeitsleistung zu erbringen ist, der " Arbeitnehmer" jedoch mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden als beschäftigt angemeldet wird.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB; § 1151 ABGB