Zusammenfassung: Geprüft wird, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Ausübung tageweiser Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich als Ausübung eines durchgehenden Dienstverhältnisses zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 ASVG
Zusammenfassung: Geprüft wird, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Ausübung tageweiser Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich als Ausübung eines durchgehenden Dienstverhältnisses zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 ASVG