Zusammenfassung: Ergänzende Ermittlungen nach der Beendigung einer Beitragsprüfung sind zulässig, da nicht das Resultat der Beitragsprüfung, sondern nur der nachfolgende Bescheid rechtskraftfähig ist.
Rechtsgrundlagen: § 41a ASVG; § 410 ASVG; § 151 Abs 1 BAO