Zusammenfassung: Eine Fachhochschule ist nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung zu qualifizieren; die VO BGBl II 1999/248 gelangt daher bei Feststellung der Entgelthöhe zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 7 ASVG
Zusammenfassung: Eine Fachhochschule ist nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung zu qualifizieren; die VO BGBl II 1999/248 gelangt daher bei Feststellung der Entgelthöhe zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 7 ASVG