Zusammenfassung: Nachträgliche Abänderungen des satzungsmäßigen Funktionsbereichs einer Körperschaft haben nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines entsprechenden Bescheides Einfluss auf die Reichweite der Kollektivvertragsfähigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 ArbVG