Zusammenfassung: Der Bestand einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft steht zwar der Erlassung eines Mindestlohntarifs entgegen; die nachträgliche Erlangung der Kollektivvertragsfähigkeit bewirkt aber kein Erlöschen des festgelegten Mindestlohntarifs.
Rechtsgrundlagen: §§ 22 ff ArbVG