Zusammenfassung: Der Autor nimmt eine Entscheidung des OGH zum Anlass, um sich mit der rechtlichen Einordnung des in § 327 ASVG normierten Abzugs auseinander zu setzen. Resümierend spricht er sich für eine Einstufung als Anrechnung aus und betont die gebotene Differenzierung zur Aufrechnung, was nicht nur ein Absehen von der Bescheidform des § 367 ASVG ermögliche, sondern auch eine Oppositionsklage rechtfertige. Abschließend befürwortet Heckenast eine Gleichstellung von Pensionen und Ausgleichszulagen.