Zusammenfassung: Die Feststellung des alleinigen Verschuldens an der Ehescheidung ist nicht als Urteil iSd § 258 Abs 4 lit a ASVG zu qualifizieren, sodass daraus kein Unterhaltsanspruch abgeleitet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 258 Abs 4 ASVG
Zusammenfassung: Die Feststellung des alleinigen Verschuldens an der Ehescheidung ist nicht als Urteil iSd § 258 Abs 4 lit a ASVG zu qualifizieren, sodass daraus kein Unterhaltsanspruch abgeleitet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 258 Abs 4 ASVG