Zusammenfassung: Die Kreditaufnahme zur Zwischenfinanzierung offener Lohnansprüche in einem Ausgleichsverfahren des Arbeitgebers kann nicht als sittenwidrige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den IAS qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 1 IESG