Zusammenfassung: Die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes infolge der vorschussweisen Gewährung durch das AMS hat auf den Zeitpunkt für die Beantragung des Arbeitslosengeldes keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 AlVG; § 4 AlVG
Zusammenfassung: Die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes infolge der vorschussweisen Gewährung durch das AMS hat auf den Zeitpunkt für die Beantragung des Arbeitslosengeldes keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 AlVG; § 4 AlVG