Zusammenfassung: Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem privaten Arbeitsvertrag steht dem Bestimmtheitsgebot der § 1158 ABGB und 19 Abs 1 AngG entgegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Vereinbarung als Neuabschluss eines Arbeitsvertrages unter einer Resolutivbedingung qualifiziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB; § 897 ff ABGB; § 1155 ABGB; § 1158 ABGB; § 19 AngG