Zusammenfassung: Die Verweisung kann bei vormaliger selbständiger Erwerbstätigkeit unter der Prämisse der Zumutbarkeit auf branchengleiche Tätigkeiten erweitert werden.
Rechtsgrundlagen: § 133 Abs 2 GSVG
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Zusammenfassung: Die Verweisung kann bei vormaliger selbständiger Erwerbstätigkeit unter der Prämisse der Zumutbarkeit auf branchengleiche Tätigkeiten erweitert werden.
Rechtsgrundlagen: § 133 Abs 2 GSVG
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