Zusammenfassung: Mangelnde Sprach- und Schriftkenntnisse haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sind daher bei Beurteilung der Invalidität irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 255 ASVG
Zusammenfassung: Mangelnde Sprach- und Schriftkenntnisse haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sind daher bei Beurteilung der Invalidität irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 255 ASVG