Zusammenfassung: Eine Gastritiserkrankung und anschließende bipolare Störung begründen einen einheitlichen Versicherungsfall, sodass Krankengeld bereits ab Behandlungsbedürftigkeit und nicht erst ab Behandlungsbeginn zusteht.
Rechtsgrundlagen: § 138 Abs 1 ASVG; § 139 Abs 1 ASVG