Zusammenfassung: Die Leistungspflicht des SVerTr für Potenzmittel setzt eine Eintrittswahrscheinlichkeit der auf die erektile Dysfunktion rückführbaren Depressionen von mindestens 50% voraus.
Rechtsgrundlagen: § 120 Abs 1 ASVG; § 133 Abs 2 ASVG
Zusammenfassung: Die Leistungspflicht des SVerTr für Potenzmittel setzt eine Eintrittswahrscheinlichkeit der auf die erektile Dysfunktion rückführbaren Depressionen von mindestens 50% voraus.
Rechtsgrundlagen: § 120 Abs 1 ASVG; § 133 Abs 2 ASVG