Zusammenfassung: Die Fortführung der bisherigen Tätigkeit in geringfügigem Ausmaß schließt den Anfall der Berufsunfähigkeitspension aus.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 ASVG; § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG
Zusammenfassung: Die Fortführung der bisherigen Tätigkeit in geringfügigem Ausmaß schließt den Anfall der Berufsunfähigkeitspension aus.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 ASVG; § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG