Zusammenfassung: Bei einem auf eine krankheitsbedingte Bestrahlung rückführbaren Haarausfall ist der Sozialversicherungsträger zur Kostenübernahme verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 120 Abs 1 Z 1 ASVG; § 133 Abs 2 ASVG
Zusammenfassung: Bei einem auf eine krankheitsbedingte Bestrahlung rückführbaren Haarausfall ist der Sozialversicherungsträger zur Kostenübernahme verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 120 Abs 1 Z 1 ASVG; § 133 Abs 2 ASVG