Zusammenfassung: Das ASG Wien bejaht das vorzeitige Austrittsrecht einer AN wegen sexueller Belästigung und nimmt zur Bemessung des Schmerzengeldes Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 12 GIBG; § 26 AngG; § 6 GIBG
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Zusammenfassung: Das ASG Wien bejaht das vorzeitige Austrittsrecht einer AN wegen sexueller Belästigung und nimmt zur Bemessung des Schmerzengeldes Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 12 GIBG; § 26 AngG; § 6 GIBG
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