Zusammenfassung: Die Ausschließung des Differenzbetrags zwischen der unterkollektivvertraglichen Entlohnung und den kollektivvertraglichen Vorgaben von der zeitlichen Beschränkung des § 3 Abs 1 IESG setzt die Nichterkennbarkeit der Abweichung für den AN voraus.
Rechtsgrundlagen: § 3 IESG; § 3a IESG