Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck konkretisiert die Bestimmungsmerkmale einer entschuldbaren Fehlleistung und prüft, ob sich die Bindungswirkung eines Strafurteils auch auf die Entscheidungsgründe erstreckt.
Rechtsgrundlagen: § 2 DHG; § 190 ZPO; § 268 ZPO; § 2 Abs 2 DHG
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