Zusammenfassung: Das Vorliegen eines Erfolgsdrucks stellt ein Qualifikationsmerkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit dar.
LG Salzburg, 03.03.2005, 11 Cgs 10/04
Rechtsgrundlagen: § 133 GSVG
Zusammenfassung: Das Vorliegen eines Erfolgsdrucks stellt ein Qualifikationsmerkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit dar.
LG Salzburg, 03.03.2005, 11 Cgs 10/04
Rechtsgrundlagen: § 133 GSVG