Zusammenfassung: Der Autor unterzieht die herrschenden Judikaturlinie des VwGH, wonach sich der Arbeitgeber von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei objektiven Missachtungen von Arbeitszeitbestimmungen durch den Arbeitnehmer nur durch Nachweis des Vorliegens eines effektiven Kontrollsystems freibeweisen kann, einer kritischen Analyse. Schrank zeigt dabei anhand des Beispiels von Lenkern im Überladverkehr, dass das geforderte Arbeitszeitkontrollmodell und die damit verbundenen Kontrollpflichten weder aus den Straftatbeständen noch aus dem materiellen Arbeitszeitrecht abgeleitet werden kann und auch mit gemeinschaftsrechtlichen Kontrollbestimmungen nicht in Einklang steht.