Zusammenfassung: Ein ärztliches Attest bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers muss nicht die genaue Diagnose enthalten; dem Arbeitgeber steht es frei, die vorliegende Arbeitsfähigkeit zu beweisen.
ASG Wien, 09.03.2005, 27 Cga 255/03x
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 8 AngG; § 27 Z 4 AngG