Zusammenfassung: Die Ablehnung des Arbeitnehmers, für die Fahrt zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, rechtfertigt im Fall eines zumutbaren Zeitaufwands dessen Entlassung nach § 82 Abs 1 lit f GewO 1859.
ASG Wien, 25.04.2005, 21 Cga 299/04z