Zusammenfassung: Eine ungebührliche Vorenthaltung von Arbeitsenthaltung berechtigt den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt. Eine "Ungebührlichkeit" liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens hatte.
LG Innsbruck, 04.04.2005, 48 Cga 201/04