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LG Innsbruck, 14.06.2005, 46 Cga 41/05p (Gewerberecht)

GewerberechtZASB 2006/10ZASB 2006, 22 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Ein vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers wegen der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt ist nur zulässig, wenn vorher eine qualifizierte Einmahnung der Fehlbeträge wie auch die Setzung einer angemessenen Nachfrist veranlasst wurde oder aber der Arbeitgeber die Zahlung offenkundig verweigert. Die Fälligkeit des Lohns ergibt sich aus einer konkreten Vereinbarung, subsidiär aus Lohnfälligkeitsbestimmungen des zugrundeliegenden Kollektivvertrages.

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