§ 19c AZG; § 19d AZG; § 1151 ABGB; § 1153 ABGB
Der OGH nimmt zur rechtlichen Einordnung eines Rahmendienstvertrages, in dem sowohl auf die Festlegung der Lage der Arbeitszeit wie auch des Arbeitsumfangs verzichtet wurde, sowie zur Zulässigkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung auf Abruf des Dienstgebers Stellung spricht sich für die Annhme einer Teilnichtigkeit der Rahmendienstverträge aus.