§ 6 Abs 4 AÜG; § 82a lit c GewO
Der OGH erläutert, dass der Arbeitskräfteüberlasser den Überlassungsvertrag umgehend auflösen muss, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass der Beschäftiger Arbeitnehmerschutzvorschriften missachtet. Solange er keine Gelegenheit zur Reaktion hat, liegt keine Unzumutbarkeit der Weiterarbeit beim Überlasser für den Leiharbeitnehmer vor.