Zusammenfassung: Das LG Innsbruck erörtert, dass ein Rettungsdienstleiter als Angestellter, ein Sanitäter hingegen als Arbeiter zu qualifizieren ist und beschreibt die Einordnung im Fall gemischter Tätigkeitsbereiche.
LG Innsbruck, 07.09.2004, 46 Cga 68/04g