In 1 Ob 80/22d = Zak 2022/609, 323 hat der OGH ein Fernsehinterview des Bürgermeisters einer Landeshauptstadt, in dem dieser die politische Forderung nach einer Leerstandsabgabe bekräftigte und einen hinter ihm sichtbaren Wohnturm auf Basis einer Auswertung des Magistrats als Beispiel für Leerstehungen bezeichnete, als nicht-hoheitliche Tätigkeit qualifiziert. Der Klage der Gebäudeeigentümerin, die in den Äußerungen eine Kreditschädigung sah und Unterlassung sowie Widerruf begehrte, scheiterte daher nicht gem § 9 Abs 5 AHG an der Unzulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ. Der Autor begrüßt, dass der OGH in der Entscheidungsbegründung trotz immer wieder geäußerter Kritik der Lit an der Rsp, dass § 9 Abs 5 AHG auch Unterlassungs- und Widerrufsbegehren gegen Organe ausschließt, festgehalten hat. Offen gelassen habe der OGH die Frage, ob eine vorbereitende legistische Tätigkeit von Verwaltungsorganen dem Bereich der Gesetzgebung zuzurechnen ist und Amtshaftungsansprüche deshalb ausgeschlossen sind. Nach Ansicht des Autors ist dies grundsätzlich der Fall.