Der Artikel geht mit Beispielen aus der Judikatur auf die Parameter ein, die für die Zinsminderung wegen Gebrauchsbeeinträchtigungen bzw Mängeln des Bestandobjekts relevant sind. Ua weist der Autor auf die Bedeutung des Wohnwerts der vom Mangel betroffenen Fläche hin. So könne sich die Zinsminderung bei Mängeln des Bade- oder Schlafzimmers nicht am flächenmäßigen Anteil dieser Zimmer an der gesamten Wohnungsfläche orientieren, weil die Beeinträchtigung des Wohnwerts darüber hinausgehe (siehe zB 5 Ob 21/11s = Zak 2011/331, 177). Beachte zum Thema auch die Zak-Mietzinsminderungstabelle in Zak 2022/580, 304.