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Allgemeine Aufsichtspflicht der Rechtsanwaltskammern kein Schutzgesetz zugunsten von Mandanten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/126Zak 2023, 78 Heft 4 v. 13.3.2023

ABGB: § 1311

RAO: § 23 Abs 2

Gem § 23 Abs 2 RAO obliegt der Rechtsanwaltskammer ua die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder. Der Zweck dieser allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht beschränkt sich auf die Wahrung des Standesansehens. Es handelt sich nicht um ein Schutzgesetz zugunsten der Mandanten von Rechtsanwälten.

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