ABGB: § 1311
RAO: § 23 Abs 2
Gem § 23 Abs 2 RAO obliegt der Rechtsanwaltskammer ua die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder. Der Zweck dieser allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht beschränkt sich auf die Wahrung des Standesansehens. Es handelt sich nicht um ein Schutzgesetz zugunsten der Mandanten von Rechtsanwälten.