PHG: § 13
1. COVID-19-JuBG: § 2
§ 13 PHG, der die vollharmonisierende Vorgabe des Art 11 Produkthaftungs-RL 85/374/EWG umsetzt, sieht für Ersatzansprüche nach dem PHG eine absolute Erlöschensfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts vor. Abgesehen von der gerichtlichen Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist eine Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist ausgeschlossen.