EheG: § 81, § 83 Abs 1
Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens ist ein Haustier (hier: Katze) wie eine Sache zu behandeln. Ein während der Ehe erworbenes Haustier unterliegt daher grundsätzlich der Aufteilung.
Auch die Zuweisung eines Haustiers im Rahmen der Aufteilung hat gem § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit zu erfolgen. Mangels erkennbaren Vermögensinteresses bedeutet Billigkeit in diesem Fall, dass das Tier jenem geschiedenen Ehegatten zuzuweisen ist, der die stärkere gefühlsmäßige Bindung zu ihm hat. Auf den umgekehrten Aspekt, zu welchem Ex-Ehegatten das Tier die stärkere Bindung hat, kommt es nicht an.