ABGB: § 94
Wenn der geldunterhaltspflichtige Ehegatte die jeweils zur Hälfte im Miteigentum der Ehegatten stehende Ehewohnung grundlos verlassen hat, aber weiterhin die gesamten Wohnkosten in Form der Kreditraten trägt, ist grundsätzlich der halbe fiktive Mietwert als Naturalleistung auf den Geldunterhalt anrechenbar. Dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten) begleicht, ändert nichts.