ABGB: § 472, § 1488, § 1502
Ein Bebauungsverbot kann grundsätzlich als Dienstbarkeit vereinbart und im Grundbuch einverleibt werden.
Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben (hier: Bauverbot), unterliegen der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB.