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Freiheitsersitzung bei Bauverbotsservitut

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/116Zak 2023, 75 Heft 4 v. 13.3.2023

ABGB: § 472, § 1488, § 1502

Ein Bebauungsverbot kann grundsätzlich als Dienstbarkeit vereinbart und im Grundbuch einverleibt werden.

Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben (hier: Bauverbot), unterliegen der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB.

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