Nach den Informationen der Autoren verrechnen fast alle Banken für Treuhandanderkonten ein Verwahrentgelt in Höhe von idR 0,5 % der Treuhandsumme pro Jahr. Klauseln in Bauträgerverträgen, mit denen der Bauträger das Verwahrentgelt beim grundbücherlichen Sicherungsmodell auf die Erwerber überwälzen will, halten sie in Hinblick auf § 879 Abs 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) und § 6 Abs 3 KSchG (Transparenzgebot im Verbrauchergeschäft) für bedenklich. Eine gröbliche Benachteiligung liege zumindest dann vor, wenn der Erwerber das Verwahrentgelt auch für Zeiten tragen müsse, in denen der Kaufpreis vom Treuhänder wegen der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei Mängeln oder der Insolvenz des Bauträgers nicht ausgezahlt werden könne. In Fällen, in denen der Kaufpreis gesetzlich gedeckelt und dieser Betrag bereits ausgeschöpft ist, sei die Überwälzung des Verwahrentgelts schon aus diesem Grund unzulässig.