Nach Ansicht des Autors ist eine Haftung des Fahrzeugherstellers oder App-Entwicklers für Verkehrsunfälle, die auf die Ablenkung des Fahrers durch den im Kfz installierten Touchscreen oder eine darauf laufende App zurückzuführen sind, nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Produkthaftung komme idR nicht in Betracht, weil schon in Hinblick auf das Typengenehmigungsverfahren für Kfz davon auszugehen sei, dass der Haftungsausschluss nach § 8 Z 2 PHG (keine Erkennbarkeit des Fehlers nach dem Stand der Technik beim Inverkehrbringen) greife. Die Haftung könne jedoch uU auf einen Verstoß gegen § 102 Abs 3 S 5 KFG (Verbot der Verwendung von Mobiltelefonen) gestützt werden, das ausdehnend interpretiert auch andere Ablenkungen erfasse und dessen Schutzzweck über eine an den Fahrer gerichtete Vorschrift hinaus auch auf Hersteller bezogen werden könnte.