Mit dem am 1. 1. 2022 in Kraft getretenen Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG; siehe Zak 2021/342, 193) wurde ua der gewährleistungsrechtliche Rückgriff in der Vertriebskette überarbeitet. Die Neufassung des § 933b ABGB brachte drei wesentliche Neuerungen gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage. Erstens ist der Anspruch gegen den Vormann nicht mehr mit dem an diesen geleisteten Entgelt begrenzt (vgl 3 Ob 243/18h = Zak 2019/274, 154), sondern umfasst den gesamten Verbesserungsaufwand, sofern dem Vormann die Möglichkeit gegeben wurde, den Mangel selbst zu beheben. Zweitens wurde die relative Verjährungsfrist von zwei auf drei Monate verlängert. Und drittens kann der Anspruch nicht mehr in AGB, sondern nur mit Individualvereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, für die zudem die Grenze der gröblichen Benachteiligung gilt. Der Autor geht näher auf die Neuerungen ein. Ua vertritt er die Auffassung, dass die in § 933 Abs 4 ABGB geregelte beschränkte Abdingbarkeit des Rückgriffsanspruchs analog für einen Gewährleistungsverzicht des Händlers gegenüber seinem Vormann gilt.