In 3 Ob 103/20y = Zak 2020/703, 399 wertete der OGH das Schweigen des Schuldners auf ein Stundungsangebot als schlüssige Zustimmung zu einer Stundungsvereinbarung, die den Beginn der Verjährung der Forderung hinausschiebt. Der Autor geht aus Anlass dieser Entscheidung näher auf die Thematik ein. Unter bewusster Vermeidung der gebräuchlichen Begriffe "volle Stundung" und "reine Stundung" differenziert er bei Stundungen zwischen Schuldänderungen, die den Leistungszeitpunkt verschieben, und verschiedenen Kombinationen von Vereinbarungen, mit denen etwa der Gläubiger auf Verzugsfolgen und/oder gerichtliche Geltendmachung verzichtet und der Schuldner in die Verlängerung der Verjährungsfrist um den Stundungszeitraum einwilligt. Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach Entstehen des Rechts sei mit § 1502 ABGB vereinbar. Wenn eine Stundungsvereinbarung zur Verjährungsverlängerung führt, dürfe Schweigen auf ein entsprechendes Angebot entgegen der Auffassung des OGH nicht als konkludente Zustimmung behandelt werden, weil das Rechtsgeschäft für den Schweigenden nicht ausschließlich vorteilhaft sei.